7.4.4 Es kommt hinzu, dass auch der von der Rekursgegnerin geltend gemachten Behandlung des, wie sie es nennt, "Ersatzes von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition", aus grundsteuerrechtlicher Sicht durch das Gericht nicht gefolgt werden kann. Die Rekursgegnerin vertritt die Auffassung, es handle sich dabei um luxuriöse Ausstattungen, die dem Bereich "Lebenshaltungskosten" zuzuordnen seien. Diese Beurteilung ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Zwar trifft es zu, dass es neben Urteil A 2019 19 42