7.4.3 Es ergibt sich daher, dass infolge der Bauabnahme vom 2. Februar 2006, entgegen der Schlussfolgerung der Rekursgegnerin, keine gewichtigen Hinweise bestehen, welche die Annahme zulassen, dass die Um- und Ausbauarbeiten im ersten und zweiten Ober- bzw. Dachgeschoss der LG G.________ vollumfänglich abgeschlossen und inklusive Innenausbau vollendet sein mussten, und daher alleine aufgrund dieses Umstandes, die nach der Bauabnahme vorgenommene Um- und Ausbauarbeiten als nicht mehr wertvermehrend gelten könnten.