Dies bedingt eine Ausführung entsprechend den massgeblichen abwassertechnischen Normen (Fritzsche e.a., Züricher Planungs- und Baurecht, Rz. 8.1.5.1). Es ist daher auch bezüglich der "Bezugsbewilligung" festzustellen, dass diese auf baupolizeiliche Aspekte der Hygiene und Sicherheit ausgerichtet ist und sich aus den hierfür relevanten Prüfkriterien in keiner Art und Weise schliessen lässt, die Baute sei in diesem Zeitpunkt vollständig um- und ausgebaut oder bezüglich des Innenausbaus vollendet gewesen.