7.4.2 Die Genehmigung des Bezugs "der beiden Wohnungen" ist typischerweise so zu verstehen, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese den Geboten der Wohnhygiene gerecht wurden. Hier gelten die materiellen Voraussetzungen als erfüllt, wenn hinsichtlich der Austrocknung, der Sanitäranlagen und der Sicherheit keine Beanstandungen gegeben sind. Betreffend Benützbarkeit der Sanitäreinrichtungen wird typischerweise verlangt, dass diese gespült und gereinigt sind und auf einwandfreie Art und Weise benützt werden können. Dies bedingt eine Ausführung entsprechend den massgeblichen abwassertechnischen Normen (Fritzsche e.a., Züricher Planungs- und Baurecht, Rz.