7.4.1 Die Abnahme der LG G.________ "in baupolizeilicher Sicht" kann nicht anders verstanden werden, als dass die Kontrollbehörde keine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauarbeiten festgestellt hat. Mehr lässt sich hieraus nicht ableiten. Insbesondere lässt sie keinen Schluss zu, die Baute sei in diesem Zeitpunkt vollständig um- und ausgebaut bzw. vollendet gewesen, was sich schon daraus ergibt, dass die hier interessierende Bauabnahme erfolgen konnte, obwohl gewisse Gebäudeteile (Erdgeschoss) gar erst im Grundausbau vorhanden waren.