Um in diesem Sinne allfällige öffentlich-rechtliche Hindernisse prüfen zu können, wird in den §§ 46 und 47 der V PBG vorgeschrieben, mit dem Baugesuch die folgenden Unterlagen einzureichen: Grundbuchplan, Projektpläne zu den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, zur Dachaufsicht, den zum Verständnis notwendigen Schnitten, den Plänen zur Erschliessung, der Ver- und Entsorgung sowie den zugehörigen Strassenplänen. Mit den während den Bauphasen erfolgenden Baukontrollen bzw. der Bauabnahme (§ 58 V PGB) wird folglich geprüft, ob diese relevanten öffentlichen Interessen, d.h. die planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften gemäss erteilter