Urteil A 2019 19 40 (Fritzsche e.a., Züricher Planungs- und Baurecht, Rz. 7.1.1). Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren wird daher geprüft, ob einem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht entgegenstehen. Hierauf hat sich die behördliche Prüfung aber auch zu beschränken. Da ausserhalb öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegend wird daher nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht.