Kernfrage und vorab zu prüfen ist folglich, ob mit der Berufung auf die Bauabnahme vom 2. Februar 2006 der Gegenbeweis als durch die Rekursgegnerin erbracht gilt, der Um- und Ausbau der LG G.________ habe zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen und vollendet sein müssen, mit der Konsequenz, dass danach vorgenommenen Bauarbeiten kein wertvermehrender Charakter mehr zukommen könne, da diese entweder als "Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition" (Lebenshaltungskosten) oder als Unterhaltskosten zu gelten hätten.