Sie stützt sich dabei auf das Schreiben des Baudepartements vom 7. Februar 2006 (Beilage 7 der Rekursgegnerin). So werde darin explizit festgehalten, das Erdgeschoss sei erst im Grundausbau ausgeführt, das Bauvorhaben gebe in baupolizeilicher Sicht zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass und der Bezug der beiden Wohnungen werde genehmigt (Duplik S. 5 Ziff. 4.2). Soweit daher in den Jahren 2006 bis 2009 weitere Arbeiten an der LG G.________ ausgeführt worden seien (mit Ausnahme des Erdgeschosses), qualifizierten diese als "Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition", gälten daher als Urteil A 2019 19 39