7. 7.1 Betreffend das zeitliche Element macht die Rekursgegnerin zusammengefasst geltend, die Bauabnahme vom 2. Februar 2006 durch das Baudepartement der Stadt Zug gelte als gewichtiger Hinweis zur Annahme, die Umbauarbeiten an der LG G.________ seien in diesem Zeitpunkt im Wesentlichen abgeschlossen und vollendet gewesen, mit Ausnahme der Arbeiten im Erdgeschoss. Sie stützt sich dabei auf das Schreiben des Baudepartements vom 7. Februar 2006 (Beilage 7 der Rekursgegnerin).