Dieses zeitliche Element sieht die Rekursgegnerin in der am 2. Februar 2006 erfolgten Bauabnahme. Nach dieser Bauabnahme vorgenommenen Umbauarbeiten soll nach Ansicht der Rekursgegnerin kein wertvermehrender Charakter mehr zukommen können, da es sich bei diesen entweder um "Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition" oder um reine Unterhaltsarbeiten handle, denen auch nach der sogenannten Dumont-Praxis kein wertvermehrender Charakter zukomme. Inwiefern hier die Rekursgegnerin durchdringt bzw. rechtsgenüglichen Gegenbeweis erbringt, gilt es nachfolgend zu prüfen.