6.4 Diesem Schluss scheint auch die Rekursgegnerin zuzustimmen, sieht sie den Hauptstreitpunkt in der vorliegenden Angelegenheit ebenfalls nicht in der Frage, ob die in der Excel-Tabelle aufgelisteten Bauarbeiten an der LG G.________ als solche vorgenommen wurden, sondern vielmehr in der Frage, in welchem Zeitpunkt diese Umund Anbauarbeiten als abgeschlossen galten, und ob nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Arbeiten als ebenfalls noch wertvermehrend oder eben, wie die Rekursgegnerin behauptet, als werterhaltende bzw. als sogenannte reine Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien (Duplik S. 4 Ziff.