6.3 Vorliegend wurden die hier zu beurteilenden Bauarbeiten unstrittig im Rahmen einer Totalsanierung der LG G.________ vorgenommen. Basierend auf dem Vorstehenden qualifizieren diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Totalsanierung (soweit am Objekt verbaut, d.h. nicht Einrichtungsgegenstände oder Mobiliar betreffend), im Grundsatz als Neubaukosten, von welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vermuten ist, dass ihnen nicht Unterhaltscharakter, sondern wertvermehrender Charakter zukommt.