2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Diese Kriterien wendet das Bundesgericht selbst dann an, wenn mit einer Renovation keine Nutzungsänderung angestrebt wurde. Wird folglich ein Gebäude umfassend saniert und erneuert, spricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die (natürliche) Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben (BGer 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.2; Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 30 N 59 ff. und § 221 N 40, 44a).