6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen (auch nach Aufhebung der Dumont-Praxis) bei Bauvorhaben keine Unterhaltskosten vorliegen, wenn eine Liegenschaft völlig um- und ausgebaut wurde, d.h. wenn die Renovation umfangmässig eine Totalsanierung darstellt und wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt; dann ist auf "Herstellungskosten" zu schliessen, die einkommenssteuerrechtlich nicht als Unterhaltskosten abziehbar sind (BGer 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung).