6. 6.1 Gemäss unstrittigem Sachverhalt wurden an der LG G.________ im Zeitraum von 2002 bis 2009 Um- und Ausbauarbeiten vorgenommen. Ebenfalls unstrittig ist, dass es sich bei dieser Liegenschaft bei Beginn der Bauarbeiten de facto um ein Abbruchobjekt handelte, diese komplett ausgehöhlt wurde und die hier zu beurteilenden Kostenpositionen der Excel-Tabelle grundsätzlich im Sinne einer Totalsanierung analog der Erstellung eines Neubaus angefallen sind (Rekurs Ziff. 2.3 S. 6–8; Duplik S. 5 Ziff. 4.1 und S. 10 Ziff. 6.5). So handelt es sich bei diesen Kostenpositionen im Grundsatz denn auch um Urteil A 2019 19 37