Da es nicht strittig erscheint, dass die vom Rekurrenten behaupteten Ausgaben gemäss Excel-Tabelle auch tatsächlich getätigt wurden, gilt es nachfolgend zu prüfen, inwiefern diesen wertvermehrender Charakter i.S.v. § 196 StG zukommt. Es handelt sich dabei um steuermindernde Tatsachen, für welche die Beweislast beim Rekurrenten liegt (vorstehend E. 2.2). Es gilt daher zu prüfen, ob der Rekurrent hierfür die rechtsgenüglichen Beweise vorbringen kann (E. 6 nachfolgend) bzw. inwiefern diese durch die Vorbringen der Rekursgegnerin entkräftet werden (E. 7, 8 und 9 nachfolgend).