5. Was die strittigen anrechenbaren Aufwendungen i.S.v. § 196 StG betrifft, referenzieren beide Parteien in ihren Eingaben, Behauptungen und Begründungen im Wesentlichen auf die vierseitige Excel Aufstellung "KAE Baukosten G.________" mit 132 Kostenpositionen, wie sie durch die Rekursgegnerin der Rekursantwort in den Seiten 15 bis 18 beigefügt wurde (nachfolgend: Excel-Tabelle), und auf welcher die Kostenpositionen durch die Rekursgegnerin in wertvermehrende (anrechenbare) und nicht wertvermehrende (nicht anrechenbare) Aufwendungen aufgeteilt werden.