eigene Initiative getätigt, ohne hierfür gegenüber I.________ vertraglich verpflichtet gewesen zu sein. Es ist daher der Rekursgegnerin zuzustimmen, dass der Rekurrent diese Auslagen eigenständig und im eigenen Interesse initiiert hatte. Sie qualifizieren daher nicht als dem Kaufpreis zuzurechnende, I.________ gegenüber erbrachte weitere Leistungen i.S.v. § 195 Abs. 1 StG. Der Antrag des Rekurrenten ist in diesem Punkt abzuweisen.