durch einen externen Berater ausfertigen zu lassen, ergab sich gemäss Darstellung des Rekurrenten insbesondere auch nicht aus den mit I.________ abgeschlossenen obligatorischen Vereinbarungen zur Handänderung an der LG G.________ in Zug. Die Beraterkosten von Fr. _________ zur Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung "I.________" erscheinen folglich vom Rekurrenten auf Urteil A 2019 19 36