4.3 Vorliegend wurde der Rekurrent als Solidarschuldner betreffend die von I.________ geschuldete Grundstückgewinnsteuer in Anspruch genommen. Diese Solidarhaftung entspringt dem Steuergesetz (§ 202 StG). Sie war auf die Bezahlung der von I.________ geschuldeten Grundstückgewinnsteuer beschränkt, ohne Verpflichtung für den Rekurrenten, als Solidarhaftender eine Grundstückgewinnsteuererklärung einreichen zu müssen (§ 200 StG e contrario). Eine solche Steuererklärungspflicht bzw. die Verpflichtung, eine solche für I.________ durch einen externen Berater ausfertigen zu lassen, ergab sich gemäss Darstellung des Rekurrenten insbesondere auch nicht aus den mit I._____