O., § 220 N 2). Als Erwerbspreis qualifizieren folglich diejenigen (weiteren) Leistungen der erwerbenden Person, welche sie aufgrund obligatorischer Vereinbarung verpflichtet ist, dem Veräusserer zu erbringen, bzw. der Veräusserer berechtigt ist, von der erwerbenden Person zu verlangen. Das Vorliegen einer solchen Parteivereinbarung wird denn auch in der vom Rekurrenten im Rekurs (S. 14 "Zu 6") angeführten Kasuistik ausdrücklich erwähnt (so BGer vom 1. November 1994 in ASA 64 S. 428 lit. c).