4.2 Als Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG gelten neben dem Kaufpreis alle weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Massgebend sind dabei ausschliesslich diejenigen Leistungen, welche die Vertragsparteien zum Gegenstand des obligatorischen Vertrags als dem Rechtsgrund für die Übereignung des Grundstücks gemacht haben. Der Erwerbspreis wird somit aufgrund der Parteivereinbarung bestimmt und beinhaltet alle Leistungen, welche in diesem Sinne in kausalem Verhältnis zur Handänderung am übertragenen Grundstück stehen (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 220 N 2).