4.1 Was den Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG betrifft, will der Rekurrent die Kosten der Grundstückgewinnsteuererklärung, welche er für den damaligen Verkäufer I.________ durch einen externen Berater erstellen liess, als weitere, neben dem unbestrittenen Kaufpreis, vom Rekurrenten erbrachte Leistungen berücksichtigt haben. Auslöser dieser Beraterkosten war nach Darstellung der Parteien der Umstand, dass der Rekurrent von der Steuerbehörde als für die Grundstückgewinnsteuerschuld neben I.________ solidarisch Haftender in Anspruch genommen wurde (Stellungnahme zur Duplik vom 31. August 2020, Ziff. 4).