3.2 Strittig hingegen sind die Anlagekosten i.S.v. § 193 Abs. 1 StG. Dies sowohl betreffend den vom Rekurrenten bezahlten Erwerbspreis i.S.v. § 195 Abs. 1 StG (hier betreffend die Berücksichtigung der Kosten zur Erstellung der Steuererklärung I.________, vgl. Rekurs "Zu 6" S. 13) als auch betreffend die gemäss § 196 StG anrechenbaren Aufwendungen. 4. Urteil A 2019 19 35