3. 3.1 Vorliegend sind sich die Parteien über die steuerbegründenden Tatsachen i.S. von §§ 189 Abs. 1 und 194 Abs. 1 StG einig, nämlich, dass die LG G.________ am 18. August 2016 (Datum öffentliche Beurkundung) durch den Rekurrenten veräussert wurde und er dabei einen grundsteuerrechtlich relevanten Erlös von Fr. _________ erzielte.