Derart als materiell wahr vermutete Tatsachen dürfen Behörden und Gerichte ohne weiter Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen. Die Vermutungen bewirken folglich eine Umkehr der Beweislast, mit der Folge, dass die betreffende Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden wird, sondern sie – vorläufig oder endgültig – von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-) Beweislast befreit ist (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 132 N 94 ff. und § 138 N 19).