Im Grundsteuerrecht hat folglich die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen des Vorliegens einer Handänderung (§ 189 StG) und des Erlöses (§ 194 StG) nachzuweisen. Als steuermindernde Tatsache ist der Beweis zum Vorhandensein von Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen) von der steuerpflichtigen Person durch eine substanziierte Sachdarstellung und die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung anzutreten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 212 N 10 ff).