Die anrechenbaren Aufwendungen sind in § 196 StG aufgeführt. Anrechenbar sind dabei in erster Linie diejenigen Aufwendungen, die während der massgebenden Besitzesdauer getätigt wurden und nicht als Unterhaltkosten bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden konnten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 221 N 6). 2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben gemäss § 187 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 StG im Grundsteuerverfahren die Grundstückgewinnsteuerbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.