J. Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2021 wurde die Rekursgegnerin aufgefordert, ihre Beschlussprotokolle betreffend die Veranlagungsverfügung GR Nr. 2016/131 vom 28. Februar 2018 und den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 einzureichen. Die einverlangten Protokolle gingen beim Gericht fristgerecht ein. Es erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel. Urteil A 2019 19 32 Das Verwaltungsgericht erwägt: