I. Mit Schreiben vom 30. September 2020 reichte der Rekurrent seine Stellungnahme zur Duplik ein. Was die noch strittigen Positionen der Anlagekosten betrifft, hält er im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Insbesondere sei es tatsachenwidrig zu behaupten, die LG G.________ sei bereits im 2006 bezugsbereit gewesen; 2006 sei lediglich der Bezug der beiden Wohnungen aus baupolizeilicher Sicht genehmigt worden, was jedoch nicht bedeutet habe, dass die beiden Wohnungen auch bezugsbereit und ausgebaut gewesen seien.