Die Anerkennung der restlichen Positionen als Anlagekosten wurde von der Rekursgegnerin abgelehnt, im Wesentlichen mit den Begründungen, es handle sich dabei um Veränderungen von "Bestehendem" an den Wohneinheiten, nachdem diese mit der Bauabnahme per Februar 2006 bezugsbereit gewesen seien (z.B. Positionen 85, 77, 82 und 90) bzw. es handle sich um Unterhaltsarbeiten (z.B. Position 61 und 95), die Rechnungen seien zu wenig aussagekräftig (z.B. zu Position 93), beinhielten auch Möbel Urteil A 2019 19 31