H.4 Betreffend das Grundstückgewinnsteuer-Veranlagungsverfahren führte die Rekursgegnerin Folgendes aus: Die Prüfung der Steuererklärung des Rekurrenten und der nachgereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem im Jahre 2016 erfolgten Verkauf der LG G.________ habe eines erheblichen Aufwandes seitens der Rekursgegnerin bedurft. Der Aufwand sei nicht durch eine aussergewöhnliche Komplexität des Falles bedingt gewesen, sondern durch die vom Rekurrenten zu verantwortende Organisation während der Realisierung des Bauprojekts. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten habe selber eingeräumt, dass das Veranlagungs- und Einspracheverfahren für ihn unbefriedigend verlaufen sei.