Diese Aussagen widersprächen dem Bauabnahmeprotokoll des Baudepartementes vom 7. Februar 2006 nicht. Es habe durchaus so gewesen sein mögen, dass die Wohnung bzw. das Büro im 1. OG im Jahre 2005 erst im Rohbau erstellt gewesen sei. Im Februar 2006 sei die Wohnung jedoch – wie das Baudepartement festgestellt habe – bezugsbereit gewesen. Auf die Befragung des vom Rekurrenten beauftragten Architekten, K.________, als Zeuge könne verzichtet werden. Abgesehen davon komme seiner Aussage angesichts seiner nahen geschäftlichen Beziehung zum Rekurrenten nur beschränkter Beweiswert zu.