Aufgrund der Bauabnahme am 7. Februar 2006 und der Bestätigung des Bauamtes, dass der Bezug der beiden Wohnungen genehmigt worden sei, bestünden gewichtige Hinweise, die die Annahme zuliessen, dass der Umbau des 1. und 2. OG im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei und einzig das Erdgeschoss nur im Grundausbau vorgelegen Urteil A 2019 19 29 habe, für welches nochmals eine Abnahme habe verlangt werden müssen. Dem Rekurrenten sei es nicht gelungen, diese Annahme zu widerlegen.