Seitens der Rekursgegnerin werde nicht bestritten, dass der Rekurrent einen nicht unwesentlichen Teil der Umbau- und Renovationskosten getragen habe. Rechnungen, welche eindeutig zugeordnet und mit dem bewilligten und abgenommenen Bauprojekt in Zusammenhang stünden, seien denn auch anstandslos akzeptiert worden. Soweit aber in den Jahren 2006 bis 2009 Arbeiten an der LG G.________ ausgeführt worden seien, die nicht eindeutig dem Erdgeschoss zugewiesen werden könnten und der Rekurrent auch sonst nicht den wertvermehrenden Anteil habe nachweisen können, würden diese geltend gemachten Kosten nicht als wertvermehrende Investitionskosten qualifiziert.