Die Rekursgegnerin gehe gestützt auf die Ausführungen im Schreiben des Baudepartements Zug vom 7. Februar 2006 davon aus, dass im Zeitpunkt der Bauabnahme die Umbau- und Renovationsarbeiten an den Stockwerkeinheiten StWE 2 und StWE 3 im 1. und 2. OG gemäss bewilligtem Baugesuch abgeschlossen gewesen seien. Ein Vorbehalt werde lediglich mit Bezug auf das Erdgeschoss (StWE 1) angebracht. Kein Vorbehalt gebe es mit Bezug auf die Wohn- und Büroeinheiten im 1. und 2. OG.