_ abgeschlossen gewesen seien und ob die danach vorgenommenen Bauarbeiten als ebenfalls wertvermehrend, werterhaltend oder schliesslich als sogenannte reine Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien. Als Lebenshaltungskosten würden in diesem Zusammenhang Aufwendungen bezeichnet, die einzig in den persönlichen Bedürfnissen des Steuerpflichtigen liegen, namentlich bei Ersatz von Einrichtungen und Installationen kurz nach deren Investition.