H.3 Betreffend wertvermehrende Investitionen und Lebenshaltungskosten wurde Folgendes vorgebracht: Der Hauptstreitpunkt in der vorliegenden Angelegenheit drehe sich um die Frage, wann die Arbeiten am ursprünglich projektierten Um- und Anbau der LG G.________ abgeschlossen gewesen seien und ob die danach vorgenommenen Bauarbeiten als ebenfalls wertvermehrend, werterhaltend oder schliesslich als sogenannte reine Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien.