Im ganzen damaligen Veranlagungsverfahren hätten diese angeblichen weiteren Leistungen des Rekurrenten gar nie zur Diskussion gestanden. Nachdem die Kosten für die Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung I.________ in den Verfahren GR 2006/Nr. 356 und BR 2009/Nr. 101 nicht als weitere Leistungen in der Veranlagungsverfügung aufgeführt und versteuert worden seien, könnten diese folglich im hier vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall auch nicht zu den Anlagekosten gezählt werden. Urteil A 2019 19 27