In der vom Rekurrenten bzw. dessen Rechtsvertreter eingereichten Steuererklärung vom 4. April 2012 sei lediglich der Verkaufspreis für die beiden Stockwerkeinheiten StWE Nr. 1 und StWE Nr. 2 im Betrag von Fr. _________ aufgeführt worden. Die vom Rekurrenten im vorliegenden Steuerverfahren geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung seien damals nicht als weitere Leistungen des Erwerbers (in concreto des Rekurrenten) aufgeführt worden. Im ganzen damaligen Veranlagungsverfahren hätten diese angeblichen weiteren Leistungen des Rekurrenten gar nie zur Diskussion gestanden.