_ habe für diese Veräusserung nie eine Steuererklärung eingereicht und die ermessensweise festgesetzte Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlt. Daraufhin habe die Rekursgegnerin am 15. Februar 2010 gegen den Rekurrenten als Käufer der Stockwerkeinheiten eine Haftungsverfügung erlassen und gestützt auf § 202 Abs. 1 StG von ihm als solidarisch Haftendem die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer I.________ verlangt. Der Rekurrent habe gegen die Haftungsverfügung Einsprache erheben lassen und die Gelegenheit erhalten, eine entsprechende Steuererklärung nachzureichen, wovon er Gebrauch gemacht habe. Das Verfahren habe mit dem Einspracheveranlagungsentscheid vom 21. August 2012 geendet.