H.2 Betreffend Kosten für die Erstellung der Grundstückgewinnsteuererklärung für I.________ von Fr. _________.– wurde Folgendes ausgeführt: Einigkeit bestehe zwischen den Parteien darin, dass der Rekurrent diese Kosten für die Steuerklärung I.________ nicht gestützt auf § 196 Abs. 1 StG geltend machen könne. Der Rekurrent wolle diese Kosten als weitere Leistungen der erwerbenden Person (in concreto des Rekurrenten) im Kaufgeschäft vom 1. Dezember 2006 (I.________/A.________) angerechnet haben. Die Sach- und Rechtslage verhalte sich mit Bezug auf die weiteren Leistungen des Rekurrenten im Kaufakt I.________/A.__