H.1 Betreffend Verfahrenspflichten wurde Folgendes ausgeführt: Gemäss § 187 Abs. 1 StG i.V.m. § 124 Abs. 1 StG habe die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gelte die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die objektive Beweislast für steuerbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für steuermindernde Tatbestandsmerkmale des Steueranspruchs trage, wenn trotz Untersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben sei. Urteil A 2019 19 26