H. In ihrer Duplik vom 31. August 2020 nimmt die Rekursgegnerin erneut Stellung und beantragt, der steuerbare Grundstückgewinn sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. _________ und damit die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. _________ festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurrenten. Begründend stellt die Rekursgegnerin einleitend fest, das Verwaltungsgericht könne nur detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüfen. Die Begründung des Rekurses müsse in der Rechtsmitteleingabe selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtschriften oder sonstige Dokumente genügten nicht.