Der mit dieser Eingabe geänderte Rekursantrag weiche in relativer Hinsicht nur unwesentlich vom ursprünglichen Antrag ab, weshalb eine Aufteilung der Kosten oder eine Reduktion der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt scheine. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Festsetzung der Parteientschädigung auch zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten bzw. dem Unterzeichneten durch die neuen erstmals im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente der Rekursgegnerin ein sehr hoher zeitlicher Aufwand entstanden sei, indem detailliert auf die Vorbringen der Rekursgegnerin habe eingegangen werden müssen und Abklärungen beim damaligen Architekten (K.________) zu treffen gewesen seien.