Aus all diesen Gründen sei dem Rekurrenten nichts vorzuwerfen. Er habe Anspruch auf eine Parteientschädigung in vollem Umfang. Auch seien die Verfahrenskosten vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der mit dieser Eingabe geänderte Rekursantrag weiche in relativer Hinsicht nur unwesentlich vom ursprünglichen Antrag ab, weshalb eine Aufteilung der Kosten oder eine Reduktion der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt scheine.