Wenn der Rekurrent eine andere Rechtsauffassung habe als die Rekursgegnerin, dürfe ihm dies nicht mit dem tatsachenwidrigen Hinweis, er habe Mitwirkungspflichten verletzt, zum Vorwurf gemacht werden. Mit anderen Worten sei der Rekurrent im Veranlagungs- und Einspracheverfahren nicht zu seinem Recht gekommen, weil er angeblich nicht mitwirkte, sondern weil die Rekursgegnerin eine andere Rechtsauffassung vertreten habe.