Der Rekurs sei nur deshalb notwendig, weil die Rekursgegnerin einerseits BGer 2C_156/2015 vom 5. April 2016 nicht akzeptieren und anwenden wolle und sie anderseits offenbar VGer ZG A 2009 16 vom 29. März 2010 nicht gekannt habe. Es gehe beim Rekurs praktisch ausschliesslich um Rechtsfragen. Wenn der Rekurrent eine andere Rechtsauffassung habe als die Rekursgegnerin, dürfe ihm dies nicht mit dem tatsachenwidrigen Hinweis, er habe Mitwirkungspflichten verletzt, zum Vorwurf gemacht werden.