Die in die Rekursantwort integrierten Tabellen basierten auf den vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten Dateien. Es gäbe keine Vorschriften, die vom Steuerpflichtigen verlangten, dass er seine Belege und Aufstellungen nach BKP zu ordnen habe. Zu Recht habe denn auch die Rekursgegnerin den Rekurrenten nie dazu aufgefordert, seine Aufstellungen und Belege neu zu ordnen. Mit anderen Worten hätten der Rekursgegnerin schon im Veranlagungs- und Einspracheverfahren alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Der Rekurrent habe sich im Veranlagungs- und Einspracheverfahren somit pflichtgemäss im Sinne von § 120 Abs. 2 StG verhalten.